Wichtige Quellen
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG):
PDF öffnen - Anwendungshinweise zu organisierten Veranstaltungen (AnOVG):
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Erlaubt ist
- Den Wald „zum Zwecke der Erholung“ zu betreten (LWaldG § 37 Abs. 1)
- Sportliche Aktivitäten im Rahmen der Erholung (AnOVG 3.1 Abs. 2)
- Veranstaltungen mit ca. 20 bis 40 Teilnehmern (AnOVG 3.3.1)
- Solche Veranstaltungen öffentlich auszuschreiben (AnOVG 3.3.1)
Pflichten
- Sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört wird (LWaldG § 37 Abs. 1 S. 4)
- Die Bewirtschaftung des Waldes nicht zu beeinträchtigen (LWaldG § 37 Abs. 1 S. 4)
- Den Wald nicht zu gefährden, beschädigen oder zu verunreinigen (LWaldG § 37 Abs. 1 S. 4)
- Die Erholung anderer nicht zu beeinträchtigen (LWaldG § 37 Abs. 1 S. 4)
- Organisierte Veranstaltungen ggf. genehmigen lassen (LWaldG § 37 Abs. 2)
Was ist eine organisierte Veranstaltung?
Eine Veranstaltung gilt als organisiert, wenn:
- durch die Veranstaltung eine wesentliche Gefährdung, Störung oder Verunreinigung
- der Lebensgemeinschaft Wald oder
- der Bewirtschaftung des Waldes oder
- der Erholung anderer Waldbesucher
ODER
- die Veranstaltung einen deutlich kommerziellen Charakter aufweist
(AnOVG 3.3)
Kommerzieller Charakter
Liegt vor bei Gewinnerzielungsabsicht mit erheblichen Gewinnen über die Kostendeckung hinaus.
(AnOVG 3.3.2 Abs. 3)
Beispiele für zulässige Veranstaltungen
- Lauftreffs
- Wanderungen
- Waldpädagogische Führungen
- Naturkundliche Vereinsführungen
(AnOVG 3.3.1 Abs. 6)
Auch Veranstaltungen mit Teilnahmeentgelt sind zulässig, wenn diese im Wesentlichen die Kosten decken oder nur geringe Überschüsse erzeugen.
(AnOVG 3.3.2 Abs. 4)
Genehmigungsfreie Aktivitäten
- Übernachten im Wald ohne Zelt (AnOVG 5 Punkt 1.4)
- Slacklines in Bodennähe (AnOVG 5 Punkt 4.5)
Nicht vom Betretungsrecht gedeckt
- Veranstaltungen bei Nacht oder mit Feuer (AnOVG 5 Punkt 4.12)
- Wiederkehrende Veranstaltungen (AnOVG 5 Punkt 5)
- Aufbauten oder Eingriffe in den Wald (z.B. Konstruktionen, Seilaufbauten), die Besitzrechte beeinträchtigen können (AnOVG 5 Punkt 5)
Fallen Polsterwaffen (Nahkampf) unter das Waffengesetz?
Nein, siehe WaffVwV:
"Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind."
(WaffVwV Anl.I-A1-UA2-1.1)